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Elternforum Leuzigen

mitmachen und profitieren

Statuten

Elternforum Leuzigen

I. Name und Sitz
Art. 1 Das Elternforum Leuzigen ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Leuzigen.

II. Zweck
Art. 2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3 Der Verein bezweckt:

Den Kontakt zwischen Familien zu ermöglichen und zu fördern.
Begegnungen von Kindern in allen Altersgruppen zu organisieren und zu unterstützen.
Den Kontakt zwischen Elternhaus und Bildungswesen zu fördern und zu pflegen.
Eine neutrale Anlaufstelle für Eltern, Schulkinder, Lehrkräfte und Behörde zu sein und bei schwierigen Fällen an Lösungen mitzuwirken.
Andere Aktivitäten zu organisieren, soweit Interesse besteht.
Nach Möglichkeit eine Spielgruppe anzubieten.
III. Mittel
Art. 4 Dem Verein stehen folgende Mittel zur Verfügung:

Mitgliederbeiträge
Elternbeiträge für die Spielgruppe
Spenden und sonstige Zuwendungen
Einnahmen aus Veranstaltungen
IV. Mitgliedschaft
Art. 5 Alle natürlichen und juristischen Personen sowie öffentlichrechtliche Körperschaften, welche den Vereinszweck unterstützen und fördern wollen, können Mitglieder des Vereins werden, auch Passivmitglieder.

Art. 6 Neue Mitglieder werden jederzeit aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss in den Verein aufgenommen.

Art. 7 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist nur auf Ende des Vereinsjahres möglich.

Art. 8 Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann vom Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Art. 9 Alle Mitglieder geniessen die gleichen Rechte. Sie haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen sowie das Recht, Anträge zu stellen.

Art. 10 Der Mitgliederbeitrag beträgt pro Vereinsjahr Fr. 45.--. Er kann von der Mitgliederversammlung für das kommende Jahr neu festgelegt werden. Familien und Ehepaare bezahlen den Mitgliederbeitrag einer Einzelperson.

V. Organe des Vereins
Art. 11 Die Organe des Vereins sind:

Mitgliederversammlung
Vorstand
Rechnungsrevisorinnen
VI. Mitgliederversammlung
Art. 12 Die Mitgliederversammlung (MV) als oberstes Vereinsorgan fällt die Grundsatzentscheide. Insbesondere erfüllt sie folgende Funktionen:

 

Genehmigung der Jahresberichte
Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorinnen-Berichtes
Genehmigung des Jahresbudgets
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Wahl von Vorstand und Rechnungsrevisorinnen
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Vereinsmitgliedern
Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins
Genehmigung der Spielgruppen-Jahresrechnung, des Budgets und des Revisorinnen-Berichtes
 

Art. 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.

Art. 14 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Ausserdem muss eine ausserordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder dies mit schriftlichem Gesuch verlangt.

Art. 15 Die Mitglieder werden vom Vorstand jeweils schriftlich mindestens 20 Tage im Voraus zur Mitgliederversammlung eingeladen.

Art. 16 Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Art. 17 Für Wahlen und Sachgeschäfte gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Abweichend davon bedürfen Statutenänderungen und Vereinsauflösung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

VII. Vorstand
Art. 18 Der Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern: der Präsidentin, der Vizepräsidentin, der Sekretärin, der Kassierin, sowie einer unbestimmten Anzahl von Beisitzerinnen. Diese können sich zu Arbeitsgruppen zusammenschliessen.

Art. 19 Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Art. 20 Der Vorstand wird jeweils auf ein Jahr gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

Art. 21 Der Vorstand leitet den Verein, vertritt ihn nach aussen und genehmigt das Protokoll der Mitgliederversammlung. Er organisiert den Betrieb der Spielgruppe. Für den Verein führen je zwei Vorstandsmitglieder im Kollektiv die rechtsverbindliche Unterschrift.

VIII. Die Revisoren
Art. 23 Die beiden Revisorinnen, welche nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen, werden auf ein Jahr gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist.

Art. 24 Die Revisorinnen haben am Ende jedes Vereinsjahres die Jahresrechnungen und die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

IX. Haftung
Art. 25 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

X. Auflösung des Vereins
Art. 26 Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das allfällig vorhandene Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution mit möglichst ähnlichen Zielsetzungen zu. Genaueres wird die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes entscheiden.

XI. Inkrafttreten
Art. 27 Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 13. November 2000 genehmigt worden. Sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Statutenänderungen:

Art. 22 am 17.03.2003 durch die Mitgliederversammlung genehmigt.

Statutenänderungen:

Art. 3, Abs. f) / Art. 4, Abs. a1) / Art. 5 / Art. 11, Abs. c) / Art. 12, Abs. h) / Art. 18 / Art. 22 am 13.03.2006 durch die Mitgliederversammlung genehmigt.